Steuer bei der Berufsunfähigkeitsversicherung 2026 – BU Beiträge absetzen, BU-Rente versteuern, alle Fälle erklärt

Inhaltsverzeichnis

Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist komplexer als bei den meisten anderen Versicherungen – weil sie von zwei Seiten betrachtet werden muss: In der Einzahlungsphase stellt sich die Frage, ob und wie weit die Beiträge zur BU steuerlich absetzbar sind. Im Leistungsfall hingegen muss geklärt werden, ob und wie die ausgezahlte BU-Rente versteuert werden muss.

Die Antwort auf beide Fragen hängt entscheidend davon ab, wie die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde: als selbstständige BU-Versicherung (SBU) im Privatbereich, als Zusatzbaustein zu einer Rürup-Rente (1. Schicht), als Bestandteil einer betrieblichen Altersvorsorge (2. Schicht) oder als Zusatzversicherung zu einer privaten Renten- oder Lebensversicherung (3. Schicht). Das sogenannte Drei-Schichten-Modell der deutschen Altersvorsorge bildet den steuerlichen Rahmen.

Wir zeigen Ihnen alle relevanten Steueraspekte der Berufsunfähigkeitsversicherung: welche BU-Beiträge Sie steuerlich geltend machen können, wo Sie die BU in der Steuererklärung eintragen, wie die BU-Rente im Leistungsfall versteuert wird, wie der Ertragsanteil berechnet wird, was der Unterschied zwischen SBU und BUZ steuerlich bedeutet – und warum die SBU aus Schicht 3 trotz fehlender Steuervorteile in der Einzahlphase steuerlich oft die beste Wahl ist.

BU und Steuer: Beiträge & Rente richtig behandeln

SBU, BUZ, Rürup, bAV – alle steuerlichen Unterschiede auf einen Blick

📋 Das Wichtigste zuerst: Grundfreibetrag 2026: 12.348 € (ledig) / 24.696 € (verheiratet) · SBU (Schicht 3): Beiträge selten absetzbar; BU-Rente wird nur mit Ertragsanteil besteuert – oft faktisch steuerfrei · Rürup-BUZ (Schicht 1): Beiträge vollständig absetzbar bis 30.826 €; BU-Rente 2026 zu 84 % steuerpflichtig · bAV-BU (Schicht 2): Beiträge aus Brutto → keine Steuern; BU-Rente 100 % steuerpflichtig · Ertragsanteil Schicht 3: ca. 1 % pro verbleibendem Rentenjahr · Steuererklärung: Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 49

✅ Was steuerlich vorteilhaft ist

  • SBU (Schicht 3): BU-Rente mit niedrigem Ertragsanteil – oft steuerfrei
  • Rürup-BUZ: Beiträge vollständig absetzbar (Selbstständige)
  • bAV-BU: Steuern und Sozialabgaben in der Einzahlphase sparen
  • Krankenversicherungsbeiträge auf BU-Rente zu 100 % absetzbar

⚠️ Was steuerlich nachteilig ist

  • SBU-Beiträge: Höchstbetrag durch KV meist ausgeschöpft
  • Rürup-BU im Leistungsfall: 84 % (2026) steuerpflichtig
  • bAV-BU im Leistungsfall: 100 % steuerpflichtig
  • Rückwirkende Nachzahlung: einmalig voll steuerpflichtig

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Das Drei-Schichten-Modell: die Grundlage der Berufsunfähigkeitsversicherung-Besteuerung

Das deutsche Steuerrecht teilt alle Altersvorsorge- und Vorsorgeprodukte in drei Schichten ein. Diese Schicht bestimmt, ob Beiträge in der Einzahlphase absetzbar sind und wie die Leistungen im Auszahlungsfall besteuert werden. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt: Je nach Schicht gelten vollständig unterschiedliche steuerliche Regeln.

1. Schicht (Basisversorgung): Rürup-Rente (Basisrente) mit BU-Zusatzversicherung. Beiträge sind seit 2023 zu 100 % absetzbar bis zum Höchstbetrag. Im Leistungsfall: nachgelagerte Besteuerung nach dem Besteuerungsanteil des Jahres des Rentenbeginns. Im Jahr 2026 beträgt dieser Anteil 84 Prozent.

2. Schicht (staatlich geförderte Zusatzversorgung): Betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit BU-Einschluss, Direktversicherung oder Riester-Rente mit BUZ. Beiträge über Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt – keine Steuern und keine Sozialabgaben in der Einzahlphase. Im Leistungsfall: vollständige Besteuerung der BU-Rente mit dem persönlichen Steuersatz.

3. Schicht (private Vorsorge): Selbstständige BU (SBU) als eigenständiger Vertrag, BUZ in Kombination mit privater Lebens- oder Rentenversicherung. Beiträge aus versteuertem Einkommen. Im Leistungsfall: günstige Ertragsanteilbesteuerung – nur ein kleiner Teil der BU-Rente ist steuerpflichtig.

Die meisten in Deutschland abgeschlossenen BU-Versicherungen gehören zur 3. Schicht – entweder als SBU oder als BUZ zu einer privaten Versicherung. Das ist aus steuerlicher Sicht im Leistungsfall auch die günstigste Konstruktion.

Berufsunfähigkeitsversicherung-Beiträge steuerlich absetzen: was ist möglich?

Die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung hängen von der Form der BU ab.

Selbstständige BU-Versicherung (SBU) – Schicht 3: sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die Beiträge zur SBU können als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 3a EStG in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der jährliche Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt im Jahr 2026:

für Arbeitnehmer und Beamte: maximal 1.900 Euro pro Jahr, für Selbstständige und Freiberufler ohne Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung: maximal 2.800 Euro pro Jahr.

Das klingt nach einer Möglichkeit zur Steuerersparnis – ist es aber in der Praxis für die meisten Arbeitnehmer nicht. Der Grund: Zu diesen sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen auch die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Diese allein übersteigen bei den meisten Arbeitnehmern bereits den Höchstbetrag von 1.900 Euro vollständig.

💡 Rechenbeispiel: Warum die SBU-Beiträge selten Steuervorteile bringen.

Thomas, 35, Angestellter, Bruttogehalt 4.500 € / Monat. Seine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil): ca. 370 € / Monat = 4.440 € / Jahr. Der jährliche Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen: 1.900 €. Ergebnis: Der Höchstbetrag ist mit 4.440 € bereits um mehr als das Doppelte überschritten. Die BU-Beiträge von beispielsweise 70 € / Monat = 840 € / Jahr können steuerlich überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden – der gesamte Spielraum ist aufgebraucht. Für Thomas bringen die SBU-Beiträge somit keinerlei Steuerersparnis in der Einzahlungsphase.

Wann kann die SBU trotzdem steuerlich geltend gemacht werden? Das ist nur möglich, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den Höchstbetrag noch nicht voll ausschöpfen. Das kommt in der Praxis fast ausschließlich vor bei sehr niedrigen Einkommen (und damit niedrigen KV-Beiträgen), bei Beamten mit Beihilfeanspruch (die nur eine Restkostenversicherung benötigen) oder bei bestimmten privat Krankenversicherten mit günstigen Tarifen. In diesen Fällen kann der verbleibende Spielraum für BU-Beiträge genutzt werden.

BUZ in Kombination mit privater Lebens- oder Rentenversicherung – Schicht 3

Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) in Kombination mit einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung wird steuerlich genauso behandelt wie die SBU: Die Beiträge gelten als sonstige Vorsorgeaufwendungen mit demselben Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 Euro. Auch hier bringt der Ansatz für Arbeitnehmer in den meisten Fällen keinen praktischen Steuervorteil.

Wichtig zu wissen: Wer eine BUZ an eine private Versicherung koppelt und irgendwann die Hauptversicherung kündigen möchte, verliert dabei auch den BU-Schutz. Deshalb empfehlen die meisten unabhängigen Experten, BU und Altersvorsorge getrennt abzuschließen – trotz der steuerlichen Nachteile der eigenständigen SBU in der Einzahlphase.

BUZ in Kombination mit Rürup-Rente (Basisrente) – Schicht 1: der größte Steuervorteil

Die steuerlich attraktivste Möglichkeit, BU-Beiträge abzusetzen, ist die Kombination mit einer Rürup-Rente (Basisrente). In diesem Fall werden die Beiträge zum gesamten Rürup-Vertrag (Altersrente + BU-Anteil) als Altersvorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 2b EStG behandelt. Seit 2023 sind diese zu 100 Prozent absetzbar.

Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt im Jahr 2026: 30.826 Euro für Ledige und 61.652 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.

In diesen Höchstbetrag fließen allerdings auch alle anderen Altersvorsorgeaufwendungen ein: gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberpflichtanteile), Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken und eigene Rürup-Beiträge. Für Selbstständige ohne gesetzliche Rentenversicherung bleibt meist deutlich mehr Spielraum für den Rürup-Beitrag und damit für den BU-Anteil.

Eine wichtige Bedingung für die volle Absetzbarkeit der BUZ im Rürup-Verbund: Die Beiträge für die BUZ dürfen maximal 49 Prozent des Gesamtbeitrags ausmachen – mindestens 51 Prozent müssen in den Altersvorsorgeteil fließen. Außerdem muss die BU-Rente nach den gleichen Voraussetzungen gelten wie die Basisrente: nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.

Für wen ist Rürup + BUZ besonders sinnvoll? Vor allem für Selbstständige und Freiberufler, die keine gesetzliche Rente aufbauen und hohe zu versteuernde Einkommen haben – denn hier ist der Steuervorteil in der Einzahlphase am größten. Für gut verdienende Angestellte kann es ebenfalls interessant sein, wenn der Rürup-Höchstbetrag nach Abzug der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge noch ausreichend Spielraum bietet.

Betriebliche BU-Versicherung (bAV) – Schicht 2: Steuer sparen über Entgeltumwandlung

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann über den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) als Direktversicherung abgeschlossen werden. Die Beiträge werden dabei per Entgeltumwandlung direkt vom Bruttogehalt abgeführt. Das bedeutet: Auf die BU-Beiträge fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: maximal ca. 3.624 Euro jährlich) können steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt werden.

Der Steuervorteil in der Einzahlphase ist real und sofort spürbar – der monatliche Nettoaufwand für die BU ist deutlich geringer als bei einer privaten SBU mit gleichem Beitrag.

Aber: Die bAV-BU hat erhebliche Nachteile, die den Steuervorteil in der Einzahlphase mehr als aufwiegen können. Im Leistungsfall wird die BU-Rente zu 100 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Außerdem sind auf die bAV-BU-Rente volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig (keine Halbierung wie bei anderen Einkünften). Zusätzlich ist man bei einer bAV an den vom Arbeitgeber gewählten Versicherer gebunden – das ist oft nicht der Anbieter mit den besten Bedingungen. Und: Beim Arbeitgeberwechsel ist die Mitnahme der bAV-BU nicht immer einfach.

Wo trägt man die Berufsunfähigkeitsversicherung in der Steuererklärung ein?

Wo man die Berufsunfähigkeitsversicherung in der Steuererklärung in Elster einträgt, hängt von der Art der BU ab:

SBU und BUZ (Schicht 3): Die Beiträge werden in der Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 49 (sonstige Vorsorgeaufwendungen) eingetragen. Die Jahreszusammenfassung der Beiträge erhalten Sie von Ihrem Versicherer auf der Jahresbescheinigung (Vorsorgeaufwendungen).

BUZ im Rürup-Verbund (Schicht 1): Der gesamte Jahresbeitrag für den Rürup-Vertrag (Altersrente + BUZ) wird in der Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 4–10 (Altersvorsorgeaufwendungen) eingetragen. Der Versicherer übermittelt die relevanten Daten direkt an das Finanzamt; der Anteil der BUZ muss nicht gesondert ausgewiesen werden.

BU als betriebliche Altersvorsorge (Schicht 2): Die Beiträge werden direkt vom Bruttolohn abgeführt und erscheinen auf der Lohnsteuerbescheinigung. Eine separate Eintragung in der Steuererklärung ist in der Regel nicht erforderlich, da die Steuerfreiheit bereits in der Lohnabrechnung berücksichtigt wird.

Die BU-Rente versteuern: alles zu den Regeln im Leistungsfall

Wird die BU-Rente ausgezahlt, ist sie grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen. Wie viel davon tatsächlich besteuert wird, hängt entscheidend von der Schicht ab, in der die BU abgeschlossen wurde.

Schicht 3 (SBU und private BUZ): Ertragsanteilbesteuerung nach §22 EStG / §55 EStDV

Die BU-Rente aus einer privaten selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung wird steuerlich als sogenannte abgekürzte Leibrente behandelt. Das ist gesetzlich geregelt in §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) bb) EStG in Verbindung mit §55 Abs. 2 EStDV. Nur der sogenannte Ertragsanteil wird besteuert – nicht die gesamte Rente.

Der Ertragsanteil hängt davon ab, wie lange die Rente voraussichtlich noch gezahlt wird – also von der Restlaufzeit des BU-Vertrags bei Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Restlaufzeit berechnet sich als Differenz zwischen dem Alter bei Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem vertraglich vereinbarten Ablaufalter (z. B. 67 Jahre).

Als grobe Faustformel gilt: Der Ertragsanteil entspricht in etwa der Restlaufzeit in Jahren – also ungefähr 1 % pro verbleibendem Rentenjahr.

Restlaufzeit des BU-Vertrags (Jahre)Ertragsanteil (steuerpflichtig)Steuerfrei
5 Jahre6 %94 %
10 Jahre12 %88 %
15 Jahre16 %84 %
20 Jahre21 %79 %
25 Jahre26 %74 %
30 Jahre30 %70 %
35 Jahre34 %66 %
40 Jahre38 %62 %
45 Jahre41 %59 %
50 Jahre43 %57 %

Quelle: Auszug aus §55 Abs. 2 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Die Tabelle zeigt die maßgeblichen Werte für abgekürzte Leibrenten. Verbindlich ist immer der vollständige Tabellenwert aus dem aktuellen Gesetzestext. Stand 2026. Für individuelle Steuerberechnung immer Steuerberater konsultieren.

Konkrete Rechenbeispiele: Wie viel Steuer fällt auf die BU-Rente aus Schicht 3 an?

Die folgenden Beispiele verdeutlichen, wie gering die tatsächliche Steuerbelastung bei einer privaten BU (Schicht 3) im Normalfall ist.

💡 Beispiel 1: Markus, 40 Jahre, wird berufsunfähig – BU-Vertrag bis 67.

BU-Rente: 2.000 € / Monat = 24.000 € / Jahr. Restlaufzeit bis 67: 27 Jahre. Ertragsanteil laut §55 EStDV: ca. 27 %. Zu versteuernder Anteil: 24.000 € × 27 % = 6.480 € / Jahr. Grundfreibetrag 2026: 12.348 € (ledig). Da 6.480 € < 12.348 €: Keine Einkommensteuer, sofern Markus keine weiteren Einkünfte hat. Ergebnis: Die BU-Rente von 2.000 € / Monat ist faktisch steuerfrei.

💡 Beispiel 2: Sandra, 35 Jahre, BU-Vertrag bis 67 – Leistungsfall mit Erwerbsminderungsrente.

BU-Rente privat: 2.500 € / Monat = 30.000 € / Jahr. Restlaufzeit: 32 Jahre. Ertragsanteil: 32 %. Zu versteuernder Anteil der BU-Rente: 30.000 € × 32 % = 9.600 €. Dazu kommt eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente: 800 € / Monat, Besteuerungsanteil 2026: 84 %. Zu versteuernder Rentenanteil: 9.600 € × 84 % = 8.064 € (vereinfacht). Gesamtes zu versteuerndes Einkommen: ca. 17.664 €. Grundfreibetrag: 12.348 €. Zu versteuerndes Einkommen über Freibetrag: ca. 5.316 €. Geschätzte Steuer: ca. 800–900 € / Jahr = ca. 70 € / Monat. Ergebnis: Trotz zusätzlicher Erwerbsminderungsrente bleibt die Steuerbelastung überschaubar.

💡 Beispiel 3: Thomas, 40 Jahre, BU-Rente 5.000 € / Monat – hohe Rente, Restlaufzeit 27 Jahre.

BU-Rente: 5.000 € / Monat = 60.000 € / Jahr. Ertragsanteil: 27 %. Zu versteuernder Anteil: 60.000 € × 27 % = 16.200 €. Grundfreibetrag: 12.348 €. Zu versteuerndes Einkommen über Freibetrag: 3.852 €. Geschätzte Steuer: ca. 450–550 € / Jahr = ca. 45 € / Monat. Ergebnis: Selbst bei einer monatlichen BU-Rente von 5.000 € beträgt die Steuerbelastung aus der Schicht-3-BU nur etwa 45–55 Euro monatlich.

Schicht 1 (Rürup-BUZ): Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns

Bei einer BU aus dem Rürup-Verbund wird nicht der Ertragsanteil, sondern der sogenannte Besteuerungsanteil nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) EStG angewendet. Dieser hängt nicht von der Restlaufzeit, sondern vom Jahr des erstmaligen Rentenbeginns ab. Der Anteil steigt jährlich an und wird für die gesamte Rentenbezugszeit festgeschrieben.

Jahr des erstmaligen RentenbeginnsSteuerpflichtiger AnteilSteuerfreier Anteil
202483,0 %17,0 %
202583,5 %16,5 %
202684,0 %16,0 %
203086,0 %14,0 %
203588,5 %11,5 %
204091,0 %9,0 %
2058 und später100,0 %0 %

Besteuerungsanteil für Renten aus der Basisversorgung (Schicht 1) nach §22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. Der Anteil erhöht sich jedes Jahr um 0,5 %-Punkte bis zur vollständigen Besteuerung ab 2058. Stand: 2026. Keine Steuerberatung – für individuelle Berechnungen Steuerberater konsultieren.

Schicht 2 (bAV): 100 % Besteuerung im Leistungsfall

Wer seine Berufsunfähigkeitsversicherung über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) abgeschlossen hat, muss die BU-Rente im Leistungsfall vollständig mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Die gesamte Rente gilt als sonstiges Einkommen. Dazu kommen volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die bAV-BU-Rente. Das ist die steuerlich ungünstigste Form im Leistungsfall – auch wenn die Beitragsphase durch die Steuerfreiheit des Bruttolohnanteils vorteilhaft erscheint.

Steuerlicher Gesamtvergleich: SBU vs. Rürup-BUZ vs. bAV-BU

KriteriumSBU / BUZ (Schicht 3)Rürup-BUZ (Schicht 1)bAV-BU (Schicht 2)
Beiträge in EinzahlphaseKaum absetzbar (Höchstbetrag meist ausgeschöpft)100 % absetzbar bis 30.826 € (ledig)Steuer- und sozialabgabenfrei (Entgeltumwandlung)
BU-Rente im LeistungsfallNur Ertragsanteil (6–43 %) – oft faktisch steuerfrei84 % steuerpflichtig (2026)100 % steuerpflichtig
KV-Beiträge auf BU-RenteJa (halber Beitragssatz GKV)Ja (halber Beitragssatz GKV)Ja (voller Beitragssatz GKV)
Flexibilität / KündigungHoch – unabhängiger VertragEingeschränkt – an Rürup-Vertrag gebundenNiedrig – abhängig vom Arbeitgeber
AnbieterwahlFrei wählbarEingeschränkt (muss Rürup anbieten)Vom Arbeitgeber vorgegeben
Empfehlung für wen?Die meisten – optimale Flexibilität und günstige Besteuerung im LeistungsfallSelbstständige mit hohem Einkommen ohne gesetzliche RenteSelten empfehlenswert – Nachteile überwiegen oft

Wann ist die BU-Rente bei der Berufsunfähigkeitsversicherung steuerfrei?

Eine BU-Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (Schicht 3) ist de facto steuerfrei, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen (BU-Rente × Ertragsanteil + ggf. andere Einkünfte – anrechenbare Abzüge wie Werbungskosten) unter dem Grundfreibetrag liegt.

Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026: 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.

Bei einer BU-Rente von 2.000 Euro / Monat (24.000 Euro / Jahr) und einer Restlaufzeit von 27 Jahren: Ertragsanteil 27 %, zu versteuernde Grundlage 6.480 Euro – das liegt deutlich unter dem Grundfreibetrag. Keine Steuer. Auch bei 3.000 Euro / Monat (36.000 Euro / Jahr): Ertragsanteil 28 % → 10.080 Euro zu versteuern – immer noch unter dem Grundfreibetrag. Auch hier: keine Steuer, sofern keine anderen wesentlichen Einkünfte vorliegen.

Bei einer Rürup-BU (Schicht 1) gilt der Grundfreibetrag ebenfalls – aber da 84 % des Rentenbetrags zu versteuern sind, wird er bei höheren BU-Renten schneller überschritten. Bei 1.000 Euro / Monat Rürup-BU wären 10.080 Euro (1.000 × 12 × 84 %) zu versteuern – auch das liegt noch unter dem Grundfreibetrag. Bei der bAV-BU (100 % Besteuerung) liegt die Grenze zur Steuerpflicht bei monatlich 1.029 Euro (= 12.348 Euro / 12).

Fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die BU-Rente an?

Teilweise ja. Neben der Einkommensteuer müssen bei Bezug einer BU-Rente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Das wird häufig übersehen.

Als gesetzlich Krankenversicherter: Die BU-Rente gilt als beitragspflichtiges Einkommen in der GKV. Der Beitragssatz liegt 2026 bei ca. 14,6–16 % (je nach Krankenkasse und Zusatzbeitrag) plus ca. 3,4 % Pflegeversicherung – der Versicherte trägt jedoch nur den halben Beitragssatz (ca. 8–9 % Kranken + ca. 1,7 % Pflege). Bei einer BU-Rente von 2.000 Euro / Monat entstehen KV/PV-Beiträge von ca. 200–220 Euro monatlich.

Als privat Krankenversicherter: Die BU-Rente verändert den PKV-Beitrag nicht direkt – Sie zahlen weiterhin Ihren PKV-Beitrag vollständig aus eigener Tasche, da kein Arbeitgeberanteil mehr fließt. Das kann je nach PKV-Tarif zwischen 500 und über 1.000 Euro / Monat bedeuten.

Gut zu wissen: Die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können wiederum zu 100 % als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden – was das zu versteuernde Einkommen senkt und die tatsächliche Steuerbelastung weiter reduziert.

Sonderfall: Rückwirkende Anerkennung der Berufsunfähigkeit und Steuer

Ein häufig unterschätztes Steuer-Thema bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die rückwirkende Anerkennung. Versicherer erkennen Berufsunfähigkeit oft erst nach einem längeren Prüfprozess an – und zahlen dann rückwirkend für Monate oder sogar Jahre nach. Diese Nachzahlung kann mehrere Zehntausend Euro auf einmal betragen.

Steuerlich wird diese Nachzahlung im Jahr des Zuflusses vollständig versteuert – sie erhöht das zu versteuernde Einkommen für dieses Jahr erheblich. Je nach Umfang der Nachzahlung und der persönlichen Steuersituation kann das zu einer deutlichen Steuerlast führen, die sonst über viele Jahre verteilt gewesen wäre. Der Ertragsanteil gilt zwar auch für die Nachzahlung, aber das gesamte Betrag fließt in einem Steuerjahr zu.

In solchen Fällen sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden, der prüft, ob die Fünftelregel nach §34 EStG angewendet werden kann, die außerordentliche Einkünfte steuerlich glättet.

BU-Rente und Steuererklärung – Was müssen Sie angeben?

Wer eine BU-Rente bezieht, ist verpflichtet, diese in der Steuererklärung anzugeben – unabhängig davon, ob tatsächlich Steuern anfallen.

Bei einer privaten BU (Schicht 3) wird die BU-Rente in der Anlage R, Zeile 31 ff. (Renten und andere Leistungen) eingetragen. Der Versicherer übermittelt in der Regel eine Jahresbescheinigung mit den relevanten Daten (Jahresbetrag der Rente, Beginn, Ende, Ertragsanteil).

Bei einer Rürup-BUZ übermittelt der Versicherer die Daten elektronisch an das Finanzamt (eTIN-Verfahren). Bei einer bAV-BU erhält der Versicherungsnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung vom Versicherer, da die Rente wie Arbeitslohn behandelt wird.

Häufige Fragen zur Steuer bei der Berufsunfähigkeitsversicherung 2026

Kann ich die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich ja – die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. In der Praxis bringt das für Arbeitnehmer aber meist keinen steuerlichen Vorteil, weil der Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Jahr bereits vollständig durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft ist. Ausnahmen bestehen bei sehr niedrigen Einkommen, Beamten mit Beihilfe oder bei einer BUZ in Kombination mit einer Rürup-Rente.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für die BU-Beiträge in der Steuererklärung 2026?

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (zu denen auch SBU-Beiträge zählen) beträgt 2026: 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte, 2.800 Euro für Selbstständige ohne Arbeitgeberanteil. In diesen Betrag fließen auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Wer eine BUZ mit Rürup-Rente kombiniert, kann bis zu 30.826 Euro (Ledige 2026) als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen – sofern die BUZ nicht mehr als 49 % des Gesamtbeitrags ausmacht.

Muss ich die BU-Rente versteuern?

Ja, die BU-Rente ist grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen. Bei einer privaten SBU (Schicht 3) wird aber nur der Ertragsanteil besteuert – der je nach Restlaufzeit zwischen 6 % und 43 % liegt. Da der Ertragsanteil oft unter dem Grundfreibetrag (12.348 Euro für Ledige in 2026) bleibt, fällt in vielen Fällen faktisch keine Steuer an. Bei einer Rürup-BU (Schicht 1) sind 2026 dagegen 84 % der Rente steuerpflichtig. Bei einer bAV-BU (Schicht 2) werden sogar 100 % der Rente besteuert.

Wie berechnet sich der Ertragsanteil bei der Berufsunfähigkeitsrente?

Der Ertragsanteil bei einer privaten BU aus Schicht 3 richtet sich nach der Restlaufzeit des Vertrags ab Eintritt der Berufsunfähigkeit (§55 Abs. 2 EStDV). Er entspricht dem Anteil der Rente, der versteuert werden muss. Als Faustregel gilt: Der Ertragsanteil entspricht in etwa der Restlaufzeit in Jahren (z. B. 27 % bei 27 Jahren Restlaufzeit, 32 % bei 32 Jahren). Je kürzer die Restlaufzeit, desto niedriger der Ertragsanteil und desto geringer die Steuerlast. Den genauen Ertragsanteil entnehmen Sie der Tabelle des §55 Abs. 2 EStDV.

Was ist der Unterschied zwischen Ertragsanteil und Besteuerungsanteil bei der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Der Ertragsanteil gilt für BU-Renten aus der 3. Schicht (private SBU und BUZ). Er richtet sich nach der Restlaufzeit des Vertrags und wird nach §55 EStDV bestimmt. Der Besteuerungsanteil gilt für BU-Renten aus der 1. Schicht (Rürup-BUZ). Er richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbeginns und wird nach §22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG bestimmt. Im Jahr 2026 beträgt er 84 %. Der Besteuerungsanteil steigt jährlich an und erreicht 2058 100 %. Bei bAV-BU-Renten aus Schicht 2 gibt es weder Ertrags- noch Besteuerungsanteil – die gesamte Rente ist steuerpflichtig.

Wann ist die BU-Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung steuerfrei?

Die BU-Rente aus einer privaten BU (Schicht 3) ist praktisch steuerfrei, wenn der Ertragsanteil – multipliziert mit der Jahresrente – zusammen mit anderen Einkünften unter dem Grundfreibetrag (12.348 Euro für Ledige in 2026) bleibt. Bei einer BU-Rente von 2.000 Euro / Monat und einer Restlaufzeit von 27 Jahren beträgt der Ertragsanteil 27 % × 24.000 Euro = 6.480 Euro – deutlich unter dem Grundfreibetrag. Weitere Einkünfte (z. B. aus Teilzeitarbeit, Vermietung oder gesetzlicher Rente) werden jedoch addiert und können die Grenze überschreiten.

Wo trage ich die Berufsunfähigkeitsversicherung in der Steuererklärung ein?

Die Beiträge zur privaten SBU werden in der Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 49 (sonstige Vorsorgeaufwendungen) eingetragen. Die Beiträge zur Rürup-BUZ werden in der Anlage Vorsorgeaufwand im Bereich Altersvorsorgeaufwendungen (Zeilen 4–10) eingetragen. Die BU-Rente im Leistungsfall wird in der Anlage R (bei privater BU) oder als Arbeitslohn (bei bAV-BU) angegeben. Der Versicherer stellt eine Jahresbescheinigung mit allen relevanten Daten aus.

Lohnt sich eine Rürup-BU steuerlich gegenüber einer privaten SBU?

Das hängt von der individuellen Situation ab. Für Selbstständige mit hohem Einkommen, die keine gesetzliche Rente aufbauen, kann die Rürup-BU erhebliche Steuervorteile in der Einzahlphase bieten. Im Leistungsfall ist die Rürup-BU allerdings deutlich ungünstiger: 84 % der Rente sind 2026 steuerpflichtig, während bei einer SBU aus Schicht 3 oft nur ein geringer Ertragsanteil besteuert wird und die BU-Rente faktisch steuerfrei bleibt.

Für Angestellte ohne besonderen Steuerplanungsbedarf ist die private SBU aus Schicht 3 in der Regel die steuerlich bessere Wahl im Leistungsfall – trotz fehlender Absetzbarkeit der Beiträge. Eine individuelle Berechnung durch einen Steuerberater ist für die endgültige Entscheidung unerlässlich.

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