BU-Versicherung für Flugbegleiter – Tarife und Klauseln 2026 – Loss of Licence

Für Flugbegleiter ist die Berufsunfähigkeitsversicherung eines der komplexesten Themen im Bereich der Arbeitskraftabsicherung – und gleichzeitig eines der wichtigsten. Der Beruf wird von den meisten Versicherern in Risikoklasse 6 eingestuft, der höchsten Kategorie überhaupt. Viele Versicherer bieten für diesen Beruf gar keinen Schutz an.

Wer einen Vertrag bekommt, zahlt deutlich mehr als in anderen Branchen. Und wer einen Vertrag ohne die richtigen Klauseln abschließt, riskiert, im Leistungsfall trotz Zahlung jahrelanger Beiträge keine Rente zu erhalten – weil Flugdienstuntauglichkeit und Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne nicht dasselbe sind. Diese Seite erklärt die wesentlichen Besonderheiten, die Flugbegleiter beim Abschluss einer BU-Versicherung beachten müssen.

Das erfahren Sie auf dieser Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Flugbegleiter:

  • Risikoklasse 6: Warum viele Versicherer Flugbegleiter gar nicht versichern
  • Der entscheidende Unterschied: Flugdienstuntauglichkeit ist nicht automatisch Berufsunfähigkeit
  • Fluguntauglichkeitsklausel (FU-Klausel): Was sie leistet und warum sie unverzichtbar ist
  • Kosmische Strahlenbelastung als anerkanntes Berufsrisiko
  • Schichtdienst, Jetlag und psychische Belastung: Die unterschätzte Seite des Berufsrisikos
  • Beitragsbeispiele und was Flugbegleiter realistisch zahlen müssen
  • Alternativen, wenn keine BU erhältlich ist

Inhaltsverzeichnis

Berufsunfähigkeitsversicherung Flugbegleiter vergleichen
BU-Versicherung für Flugbegleiter – Risikoklasse 6, FU-Klausel und die richtigen Anbieter finden

Kostenloser BU-Vergleich für Flugbegleiter – spezialisierte Beratung

Risikoklasse 6, viele Anbieter schließen Flugbegleiter aus. Wir kennen die Versicherer, die versichern – und welche Klauseln der Vertrag zwingend enthalten muss.

  • ✔ Fluguntauglichkeitsklausel (FU-Klausel) im Vertrag sicherstellen
  • ✔ Nur Anbieter, die Flugbegleiter tatsächlich versichern
  • ✔ Strahlenbelastung, Schichtdienst und psychische Risiken einberechnet
  • ✔ Kostenlos, unverbindlich, anonym möglich


Risikoklasse 6: Der höchste Risikowert – und was das bedeutet

Während die meisten Berufe in Risikoklasse 1 bis 4 eingestuft werden, landet der Beruf des Flugbegleiters bei der Mehrheit der Versicherer in Risikoklasse 6 – dem höchsten Risikowert, den Versicherer vergeben. Das hat weitreichende Konsequenzen.

Erstens: Viele Standardversicherer schließen Flugbegleiter schlicht aus ihrem Produktangebot aus. Wer als Flugbegleiter eine BU-Versicherung sucht und sich direkt an einen bekannten Massenanbieter wendet, wird häufig abgelehnt oder erhält ein Angebot mit erheblichen Leistungsausschlüssen. Zweitens: Die Beiträge bei den Versicherern, die tatsächlich versichern, sind deutlich höher als bei anderen Berufsgruppen – Jahresbeiträge im vierstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Drittens: Nicht jeder Versicherungsvertrag, den ein Flugbegleiter abschließen kann, bietet im Ernstfall auch tatsächlich Schutz – wenn entscheidende Klauseln fehlen.

Die hohe Risikoklasse ergibt sich aus dem Zusammenwirken mehrerer berufsspezifischer Belastungsfaktoren: kosmische Strahlenbelastung in großer Höhe, permanenter Schicht- und Nachtdienst mit Zeitzonenwechseln, körperliche Belastung beim Heben von Gepäck und in beengten Kabinenverhältnissen, hohe psychische Anforderungen und die spezifische Anforderung eines regelmäßig zu bestehenden medizinischen Tauglichkeitstests.

Der entscheidende Unterschied: Flugdienstuntauglichkeit ist nicht automatisch Berufsunfähigkeit

Dieser Punkt wird in der Praxis häufig missverstanden – und ist für Flugbegleiter der wichtigste Sachverhalt beim BU-Abschluss überhaupt.

Eine Standard-Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, wenn jemand seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Für Flugbegleiter gibt es aber einen zweiten Weg, den Beruf zu verlieren: die Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit (FU) durch einen Fliegerarzt beim regelmäßig vorgeschriebenen Medical. Wer das Medical nicht besteht, darf nicht mehr fliegen – unabhängig davon, ob er es körperlich noch könnte.

Ein Flugbegleiter, dem die Flugtauglichkeit entzogen wird, ist damit aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht automatisch zu 50 % berufsunfähig. Die Standard-BU würde in diesem Fall nicht leisten – denn das Nicht-mehr-Dürfen ist kein Nicht-mehr-Können. Für den Flugbegleiter selbst macht dieser Unterschied keinen praktischen Unterschied: Er verliert seinen Beruf und sein Einkommen. Für den Versicherer aber schon.

Das Ergebnis ohne die richtige Klausel: Ein Flugbegleiter zahlt jahrelang Beiträge für eine BU-Versicherung, verliert durch ein negatives Medical seinen Beruf – und erhält trotzdem keine Leistung, weil keine versicherungsrechtliche Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrags vorliegt.

ℹ️ Wichtiges Missverständnis in der Branche: Viele Flugbegleiter und Piloten glauben, eine BU-Versicherung leiste erst dann, wenn man überhaupt keinen Beruf mehr ausüben kann. Das ist falsch – das wäre eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Eine BU leistet schon, wenn man den eigenen Beruf zu 50 % nicht mehr ausüben kann. Das Problem ist ein anderes: Ohne spezielle FU-Klausel leistet sie eben nicht bei Flugdienstuntauglichkeit – und genau das ist das Kernrisiko für Flugbegleiter.

Die Fluguntauglichkeitsklausel (FU-Klausel): Was sie leistet und warum sie unverzichtbar ist

Die Lösung für das geschilderte Problem ist die Fluguntauglichkeitsklausel – auch als FU-Klausel oder Loss-of-Licence-Klausel (LOL-Klausel) bezeichnet. Sie erweitert den Versicherungsschutz so, dass bereits die durch einen Fliegerarzt festgestellte Flugdienstuntauglichkeit als Leistungsauslöser gilt – unabhängig davon, ob eine 50-prozentige klassische Berufsunfähigkeit vorliegt.

Mit einer FU-Klausel im Vertrag gilt: Wer das vorgeschriebene fliegerärztliche Medical nicht besteht und damit als flugdienstuntauglich eingestuft wird, erhält die vereinbarte BU-Rente – ohne aufwendigen Nachweis einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit im klassischen Sinne. Das vereinfacht den Leistungsfall erheblich und schließt die zentrale Lücke des Standardschutzes.

Dabei gibt es Unterschiede zwischen den Anbietern, die eine solche Klausel anbieten: Manche erfordern, dass die Flugdienstuntauglichkeit für mindestens sechs Monate bescheinigt wird; bei anderen reicht die ärztliche Feststellung als solche. Auch die Frage, ob vorübergehende oder nur dauerhafte Untauglichkeit abgedeckt ist, variiert. Diese Details machen beim Vertragsvergleich einen echten Unterschied.

Die FU-Klausel kann entweder als Baustein in einer BU-Versicherung vereinbart oder als eigenständige Fluguntauglichkeitsversicherung abgeschlossen werden. Für Flugbegleiter, die eine BU bekommen können, ist die Kombination aus BU mit FU-Klausel in der Regel die umfassendere Absicherung.

Kosmische Strahlenbelastung: Flugbegleiter als strahlenexponierte Berufsgruppe

In großen Flughöhen – typischerweise zwischen 9.000 und 12.000 Metern – ist die Abschirmung durch die Erdatmosphäre deutlich geringer als am Boden. Das führt zu einer erhöhten Exposition gegenüber kosmischer Strahlung. Flugbegleiter werden deshalb in Deutschland rechtlich als strahlenexponierte Personen eingestuft – eine Kategorie, die sonst Mitarbeitern in Kernkraftwerken und Röntgeneinrichtungen vorbehalten ist.

Die gesundheitlichen Folgen der kumulierten Strahlenbelastung über eine lange Berufskarriere sind Gegenstand fortlaufender wissenschaftlicher Beobachtung. Erhöhte Risiken für bestimmte Krebsarten werden diskutiert; für Flugbegleiter auf Langstreckenrouten, die häufig über Polargebiete führen (dort ist die kosmische Strahlung besonders intensiv), ist die jährliche Strahlenexposition deutlich höher als für Kurz- und Mittelstreckencrews.

Für die BU-Versicherung bedeutet das: Krebserkrankungen, die bei Flugbegleitern entstehen, können beruflich mitbedingt sein – und führen, sofern sie die Berufsausübung dauerhaft einschränken, zu einem BU-Leistungsanspruch. Die Strahlenbelastung ist damit ein berufsspezifisches Langzeitrisiko, das bei der Planung der Absicherungshöhe berücksichtigt werden sollte.

Schichtdienst, Jetlag und psychische Belastung: Das unterschätzte Berufsrisiko

Neben der Strahlenbelastung gibt es weitere berufsspezifische Risikofaktoren, die in der öffentlichen Wahrnehmung des Flugbegleiterberufs oft wenig Aufmerksamkeit erhalten, aber für das BU-Risiko relevant sind.

Schichtdienst und wechselnde Zeitzonen: Flugbegleiter wechseln innerhalb weniger Tage zwischen mehreren Zeitzonen. Der zirkadiane Rhythmus – der biologische Schlaf-Wach-Zyklus – wird dauerhaft gestört. Langfristige Folgen chronischer Schlafstörungen sind wissenschaftlich dokumentiert: erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Immunschwäche und psychische Erkrankungen.

Psychische Belastung: Der Beruf kombiniert hohe Serviceerwartungen mit Sicherheitsverantwortung, engen Arbeitsverhältnissen in der Kabine, Umgang mit herausfordernden Passagieren und langen Abwesenheiten von Familie und sozialem Umfeld. Burnout und Erschöpfungsdepressionen sind in der Luftfahrtbranche statistisch relevant. Da psychische Erkrankungen bundesweit rund 42 % aller neuen Erwerbsminderungsrenten ausmachen, ist das auch für Flugbegleiter ein ernstzunehmender BU-Auslöser.

Körperliche Belastung: Das Heben und Verstauen schwerer Gepäckstücke in die Overhead-Ablagen, das stundenlange Stehen und Bewegen in der beengten Kabine sowie unergonomische Arbeitsbedingungen belasten Wirbelsäule, Knie und Schultern langfristig.

Was kostet die BU-Versicherung für Flugbegleiter? – Beitragsbeispiele 2026

Konkrete Beitragszahlen für Flugbegleiter sind schwieriger zu nennen als für andere Berufe, weil die Anbieterauswahl begrenzt ist und die Konditionen stark variieren. Als realistische Orientierung:

ProfilBU-RenteMonatlicher Beitrag (ca.)Anmerkung
22–25 Jahre, Berufsstart1.000 €ab ca. 100–160 €Nur wenige Anbieter; mit FU-Klausel
28–32 Jahre1.500 €ab ca. 160–250 €Jahresbeitrag bereits über 2.000 €
35–40 Jahre1.500 €ab ca. 220–350 €Jahresbeitrag über 2.500–4.000 €
Ab 40 Jahre1.500 €sehr individuellEinzelfallprüfung, oft nur mit Ausschlüssen

Grundlage: Laufzeit bis 65, Nichtraucher, keine schwerwiegenden Vorerkrankungen, Risikoklasse 6, mit FU-Klausel. Netto-Zahlbeiträge nach Überschussverrechnung, Stand 2026. Die tatsächlichen Beiträge hängen stark vom jeweiligen Anbieter und dem individuellen Gesundheitszustand ab. Ohne Beratung durch einen auf Luftfahrtberufe spezialisierten Makler ist ein strukturierter Vergleich bei diesem Beruf kaum möglich.

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Alternativen, wenn keine BU erhältlich ist

Bei einem Teil der Flugbegleiter – insbesondere bei älteren Bewerbern oder solchen mit relevanten Vorerkrankungen – ist eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung entweder gar nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erhältlich. In diesem Fall gibt es alternative Absicherungsformen, die zumindest einen Teil des Einkommensausfallrisikos abdecken:

Eigenständige Fluguntauglichkeitsversicherung (FU-Versicherung): Diese Versicherung ist ausschließlich auf das Risiko der Flugdienstuntauglichkeit ausgerichtet. Leistungsauslöser ist allein die fliegerärztlich bescheinigte Untauglichkeit – ohne 50-Prozent-Prüfung und ohne Nachweis klassischer Berufsunfähigkeit. Sie ist oft günstiger als eine BU mit FU-Klausel, deckt aber auch nur dieses eine Risiko ab. Krankheiten ohne Auswirkung auf die Flugtauglichkeit wären nicht abgesichert.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU): Sie leistet bei vollständiger Unfähigkeit, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Günstiger als BU, aber deutlich schmalerer Schutz – wer noch irgendeine leichte Tätigkeit ausüben könnte, erhält keine Leistung. Für Flugbegleiter, die durch Fluguntauglichkeit ihren Job verlieren, aber theoretisch noch am Boden arbeiten könnten, würde diese Versicherung typischerweise nicht leisten.

Schwere-Krankheiten-Versicherung (Dread Disease): Zahlt eine Einmalsumme bei Diagnose definierter schwerer Erkrankungen (Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Multiple Sklerose u.a.). Nicht einkommensersetzend, aber ein sinnvoller Baustein, wenn das Krebsrisiko durch Strahlenbelastung ein besonderes Thema ist.

In der Praxis gilt: Wer als Flugbegleiter eine klassische BU mit FU-Klausel erhalten kann, sollte diese Option vorziehen. Sie bietet den umfassendsten Schutz. Die Alternativen sind für den Fall gedacht, dass kein BU-Vertrag zustande kommt.

BU Flugbegleiter Beratung

Diese Punkte sind beim Abschluss einer BU-Versicherung als Flugbegleiter besonders zu beachten:

So früh wie möglich – idealerweise zum Berufsstart: Bei Risikoklasse 6 ist der Einstiegszeitpunkt noch entscheidender als bei anderen Berufen. Je jünger und gesünder, desto größer die Chance auf einen Vertrag ohne Ausschlüsse. Mit zunehmendem Alter und zunehmender Berufsdauer steigen sowohl der Beitrag als auch die Wahrscheinlichkeit, dass Vorerkrankungen eine Rolle spielen. Wer erst mit 40 Jahren sucht, wird deutlich schlechtere Konditionen vorfinden – oder keinen Vertrag bekommen.

Nur Anbieter wählen, die Flugbegleiter tatsächlich versichern: Viele Standardversicherer lehnen diesen Beruf ab. Eine Anfrage dort ohne vorherige Prüfung riskiert eine Ablehnung, die in der zentralen Hinweis- und Informationsdatei (HIS) gespeichert werden kann. Eine anonyme Risikovoranfrage über einen auf Luftfahrtberufe spezialisierten Makler klärt vorab, welche Anbieter unter welchen Bedingungen bereit sind zu versichern.

FU-Klausel zwingend prüfen: Ein BU-Vertrag ohne Fluguntauglichkeitsklausel ist für Flugbegleiter unvollständig. Ohne diese Klausel leistet der Vertrag bei Flugdienstuntauglichkeit durch ein negatives Medical möglicherweise nicht – selbst wenn der Versicherte seinen Beruf verliert und keine andere Tätigkeit ausübt.

Tätigkeitsprofil detailliert beschreiben: Versicherer verlangen für Flugbegleiter oft eine genaue Aufschlüsselung der Tätigkeiten – Anteile von Stehen, Sitzen, Heben, Schichtdienst, internationale Routen, Langstrecke vs. Kurzstrecke. Eine genaue Beschreibung ist nicht nur formal erforderlich, sondern kann die Einstufung beeinflussen und im Leistungsfall die Anerkennung erleichtern.

Rentenhöhe realistisch planen: Im Leistungsfall entfällt das Gehalt. Von der BU-Rente sind Steuern und Krankenversicherungsbeiträge zu finanzieren. Eine Rente, die rein rechnerisch das aktuelle Netto deckt, kann nach Abzügen unter dem tatsächlichen Bedarf liegen. Ein Planungsrichtwert sind rund 75–80 % des aktuellen Nettogehalts als angestrebte BU-Rente.

Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Flugbegleiter

Warum versichern viele Anbieter Flugbegleiter gar nicht?

Flugbegleiter werden in Risikoklasse 6 eingestuft – dem höchsten Risikowert im BU-System. Viele Standardversicherer haben für diese Risikoklasse keine kalkulierten Tarife und lehnen den Beruf pauschal ab. Das ist keine Entscheidung gegen die Person, sondern gegen das Berufsprofil: kosmische Strahlenbelastung, Dauerschichtdienst, Zeitzonenwechsel und das Medical-Risiko ergeben in der Gesamtheit ein Risikoprofil, das für viele Anbieter außerhalb ihres versicherbaren Spektrums liegt. Spezialversicherer und auf Luftfahrtberufe ausgerichtete Makler kennen die Anbieter, die diesen Beruf dennoch absichern.

Was passiert, wenn ich das Medical nicht bestehe – leistet dann meine BU?

Das hängt davon ab, ob der Vertrag eine Fluguntauglichkeitsklausel (FU-Klausel) enthält. Ohne diese Klausel gilt: Flugdienstuntauglichkeit ist nicht automatisch eine Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne. Der Versicherer könnte die Leistung verweigern, weil keine 50-prozentige Berufsunfähigkeit im klassischen Sinne nachgewiesen ist. Mit FU-Klausel hingegen gilt die fliegerärztlich bescheinigte Untauglichkeit selbst als Leistungsauslöser – der Nachweis einer 50-prozentigen BU entfällt.

Was ist der Unterschied zwischen FU-Klausel und Loss-of-Licence-Versicherung?

Beide Absicherungsformen reagieren auf den Verlust der Flugtauglichkeit als Leistungsauslöser. Der Unterschied liegt in der Form: Die FU-Klausel ist ein Zusatzbaustein in einer BU-Versicherung und ergänzt den dortigen Basisschutz. Die Loss-of-Licence-Versicherung (LOL) ist eine eigenständige Versicherung, die ausschließlich auf den Lizenzverlust durch Flugdienstuntauglichkeit ausgerichtet ist. Beide können kombiniert oder einzeln abgeschlossen werden. Für Flugbegleiter, die eine BU erhalten können, bietet die Kombination aus BU und FU-Klausel den umfassenderen Schutz – weil auch Erkrankungen ohne Auswirkung auf die Flugtauglichkeit abgesichert sind.

Ich bin Flugbegleiter und habe gehört, dass eine BU sowieso nicht für uns gilt – stimmt das?

Das ist ein weit verbreitetes Missverständnis in der Branche. Es entsteht durch eine Verwechslung von Berufsunfähigkeitsversicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Eine BU leistet bereits dann, wenn Sie Ihren eigenen Beruf als Flugbegleiter zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können – nicht erst, wenn Sie gar keine Arbeit mehr leisten können. Das Problem für Flugbegleiter ist nicht, dass die BU grundsätzlich nicht greift, sondern dass ohne FU-Klausel die spezifische Situation der Flugdienstuntauglichkeit nicht abgedeckt ist.

Wie hoch sollte meine BU-Rente als Flugbegleiter sein?

Als Ausgangspunkt gilt: Die BU-Rente sollte mindestens 75–80 % des aktuellen Nettogehalts erreichen. Flugbegleiter erhalten neben dem Grundgehalt oft flugstundenabhängige Zulagen, die im BU-Fall entfallen. Dieser Gehaltsanteil sollte in der Rentenplanung berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass im Leistungsfall Krankenversicherungsbeiträge und Steuern aus der BU-Rente zu finanzieren sind. Eine Rente, die rein rechnerisch das aktuelle Netto deckt, reicht nach Abzügen oft nicht. Die genaue Rentenhöhe sollte mit der tatsächlichen Gehaltsstruktur – Grundgehalt plus Zulagen – abgeglichen werden.

Macht die Strahlenbelastung als Flugbegleiter eine Absicherung besonders dringend?

Die kosmische Strahlenbelastung in großer Höhe ist ein berufsspezifisches Langzeitrisiko. Flugbegleiter sind in Deutschland rechtlich als strahlenexponierte Personen eingestuft. Ob die kumulierte Strahlenbelastung einer langen Flugkarriere das individuelle Krebsrisiko messbar erhöht, lässt sich nicht für jede Person vorhersagen. Klar ist: Wenn eine Krebserkrankung zur dauerhaften Berufsunfähigkeit führt, leistet eine BU-Versicherung – unabhängig davon, ob die Erkrankung beruflich mitbedingt ist oder nicht. In diesem Sinne ist die Strahlenbelastung ein Argument für eine frühzeitige und ausreichend hohe Absicherung.

Kann ich als Flugbegleiter nach einem Berufswechsel in günstigere Konditionen wechseln?

Ja. Wenn ein Flugbegleiter dauerhaft in eine Bodenfunktion wechselt – zum Beispiel als Mitarbeiter im Flughafen-Bodenbetrieb, in der Airline-Verwaltung oder in einem anderen Bodenberuf –, kann sich die Risikoklasse deutlich verbessern. Manche Versicherer ermöglichen eine Ummeldung der Berufsgruppe im laufenden Vertrag, was den Beitrag dauerhaft senkt. Wer einen Berufswechsel plant, sollte beim bestehenden Versicherer nachfragen, ob und unter welchen Bedingungen das möglich ist.

Was gilt, wenn ich sowohl als Flugbegleiter arbeite als auch als Bodencrewmitglied?

Maßgeblich für die BU-Einstufung ist der zuletzt überwiegend ausgeübte Beruf. Wer hauptsächlich als Flugbegleiter tätig ist und nur gelegentlich Bodenaufgaben übernimmt, wird weiterhin als Flugbegleiter eingestuft. Umgekehrt könnte ein Flugbegleiter, der offiziell in eine überwiegend bodengebundene Funktion gewechselt ist und nur noch selten fliegt, von einer günstigeren Einstufung profitieren. Die genaue Tätigkeitsbeschreibung im Antrag und im laufenden Vertrag sollte daher dem tatsächlichen Schwerpunkt entsprechen.

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Risikoklasse 6, FU-Klausel erforderlich, viele Standardanbieter schließen aus – wir kennen die richtigen Versicherer für diesen Beruf.

✔ Nur Anbieter, die Flugbegleiter tatsächlich versichern
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✔ Strahlenbelastung, Schichtdienst, Medical-Risiko einberechnet
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* Beitragsangaben sind Orientierungswerte (2026), Laufzeit bis 65, Nichtraucher, Risikoklasse 6, mit FU-Klausel, keine schwerwiegenden Vorerkrankungen. Individuelle Angebote können erheblich abweichen. Maßgeblich ist das Ergebnis der Risikoprüfung durch den Versicherer.

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